GRIN - Umsatzrealisation nach IFRS im Vergleich zum HGB (2023)

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung

2 Prinzipien und Begriffe der Umsatzrealisation - Grundprinzipien deutscher und internationaler Rechnungslegung
2.1 Umsatzrealisation nach HGB
2.1.1 Grundsätze / Prinzipien
2.1.2 Umsatzerlöse
2.1.3 Bestimmung des Realisationszeitpunktes
2.2 Umsatzrealisation nach IFRS
2.2.1 Grundsätze / Prinzipien
2.2.2 Umsatzerlöse und Umsatzausweis
2.2.3 Umsatzrealisation bei Erträgen nach IAS
2.2.3.1 Umsatzrealisierung beim Verkauf von Gütern
2.2.3.2 Umsatzrealisierung bei Dienstleistungsgeschäften
2.2.3.3 Umsatzrealisierung bei der Nutzungsüberlassung von .. Vermögenswerten
2.2.4 Umsatzrealisation bei Langfristfertigung nach IAS

3 Standardentwurf ED/2011/
3.1 Hintergründe und Entwicklung
3.2 Anwendungsbereich des ED/2011/
3.3 Umsatzrealisierung nach den Kernprinzipien
3.3.1 Vertragsidentifizierung
3.3.2 Identifizierung von separaten Leistungsverpflichtungen innerhalb eines Vertrags
3.3.3 Determinierung des Transaktionspreises
3.3.4 Aufteilung des Transaktionspreises auf die Leistungs-verpflichtung
3.3.5 Umsatzrealisierung bei Erfüllung der Leistungsverpflichtung
3.3.5.1 Kontinuierliche Erfüllung von Leistungsverpflichtungen über einen Zeitraum
3.3.5.2 Erfüllung von Leistungsverpflichtungen zu einem Zeitpunkt
3.4 Neuerungen durch den ED/2011/
3.5 Reflexion branchenübergreifender Problemfelder und Würdigung wesentlicher Auswirkungen
3.5.1 Reflexion des fünfstufigen Modells der Umsatzrealisierung
3.5.1.1 Vertragsidentifizierung
3.5.1.2 Identifizierung von separaten Leistungsverpflichtungen innerhalb eines Vertrags
3.5.1.3 Determinierung des Transaktionspreises
3.5.1.3.1 Variable Vergütungsbestandteile
3.5.1.3.2 Zeitwert des Geldes
3.5.1.3.3 Nicht-monetäre Gegenleistungen
3.5.1.3.4 Einbringlichkeit der Forderungen
3.5.1.4 Aufteilung des Transaktionspreises auf die Leistungsver-pflichtung
3.5.1.5 Umsatzrealisierung bei Erfüllung der Leistungsverpflichtung
3.5.2 Weitere branchenübergreifende Auswirkungen der Umstellung bei der Umsatzrealisierung
3.5.2.1 Brutto- / Netto-Umsatzausweis
3.5.2.2 Vertragsanbahnungskosten
3.5.2.3 Vertragsanpassungen
3.5.2.4 Belastende Verträge
3.5.2.5 Lizenzverträge
3.5.2.6 Gewährleistungen
3.5.2.7 Finanzkennzahlen
3.5.2.8 Anhangangaben
3.6 Reflexion branchenspezifischer Problemfelder und Würdigung wesentlicher Auswirkungen
3.6.1 Telekommunikation
3.6.2 Software
3.6.3 Bauwirtschaft sowie Anlagen- und Maschinenbau
3.6.4 Automobilindustrie und Luftfahrt
3.6.5 Einzelhandel und Konsumgüter
3.6.6 Pharma / Biotechnologie
3.6.7 Dienstleistungen

4 Besonderheiten bestimmter Vertragsarten
4.1 Bilanzierung von Mehrkomponentenverträgen
4.1.1 Bilanzierung nach HGB
4.1.1.1 Vorsichtsprinzip
4.1.1.2 E-DRS
4.1.1.3 Rechtsprechung des BFH
4.1.1 Bilanzierung nach IAS / IFRS
4.2 Bilanzierung von langfristigen Fertigungsaufträgen
4.2.1 Bilanzierung nach HGB
4.2.1 Bilanzierung nach IAS / IFRS

5 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Zweck, Basisannahmen und Anforderungen der Rechnungslegung

Abb. 2: Ziele und Phasen der Neuentwicklung von Vorschriften zur Umsatzrealisierung

Abb. 3: Umsatzrealisation nach dem asset-liability-approach

Abb. 4: Umsatzrealisierung in fünf Schritten nach dem Standardentwurf

Abb. 5: Indikatoren für einen Kontrollübergang zu einem bestimmten Zeitpunkt

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Abhängigkeit des Erlösbegriffs vom Unternehmenstyp

Tab. 2: Aufteilung des Transaktionspreises

Tab. 3: Behandlung der Vertragsmodifikation als Modifikation des Ursprungsvertrags

Tab. 4: Auswirkungen/Anpassungsbedarf der Umstellung bei der Umsatzrealisierung

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Die unterschiedlichen Konzepte der Umsatzrealisierung nach HGB und IFRS beschäftigen sich mit der Kernfrage, wann Umsatzerlöse als realisiert gelten und somit in die Gewinn- und Verlustrechnung einfließen. In Anbetracht der immer größer werdenden Vielfalt an angebotenen Gütern und Dienstleistungen sowie der sich rasch entwickelnden Geschäftsmodelle hat diese Frage nicht an Aktualität verloren.[1] Die absolute Kennzahl Umsatzerlöse ist von außerordentlicher Bedeutung,[2] denn sie wird als bilanzanalytischer Wertmaßstab des Unternehmenserfolgs herangezogen. Sie beeinflusst zudem diverse andere bedeutende Finanzkennzahlen (Verhältniskennzahlen), wie unter anderem EBIT, Bruttomarge und Umsatzrentabilität, da sie die mittelbare Basis für deren Berechnung bildet.[3] Der Umsatzausweis ist von herausragender Bedeutung hinsichtlich Cash-flow Schätzungen, Gewinnprognosen sowie für die Einschätzung der Qualität des Betriebsergebnisses.[4]

Ob ein Umsatz realisiert wird oder nicht, kann somit beachtliche Konsequenzen auf das Verhalten von Shareholdern und Stakeholdern haben.[5] Häufig wird dieses bilanzpolitische Instrumentarium von der Unternehmensleitung als „Spielball des Gewinnmanagements“[6] eingesetzt, wobei die Grenze zum Bilanzbetrug fließend verläuft.[7] Mehr als 50% der aufgedeckten Bilanzierungsfehler von der amerikanischen Börsenaufsicht resultieren aus der vorzeitigen und damit unzulässigen Umsatzrealisierung.[8] Der Kopiergerätehersteller Xerox bspw. hat in den Jahren 1997 bis 2001 rund 6,4 Milliarden $ aus langfristigen Leasing-verträgen als unrealisierte Umsätze ausgewiesen. Die Erlöse wurden fälschlicherweise mit Vertragsabschluss und nicht über die Vertragslaufzeit bilanziert.[9]

Aufgrund der Globalisierung wird es immer wichtiger, weltweite Geschäftsbeziehungen einheitlich und vor allem international verständlich abzubilden. Das entspricht dem deklarierten Ziel des IASB, verständliche und einheitliche Rechnungslegungsvorschriften zu entwickeln, welche Transparenz und Vergleichbarkeit im Sinne der Informationsfunktion für die Abschlussadressaten gewährleisten.

Die Entwicklung im Bereich der Umsatzrealisation ist bei den internationalen Rechnungs-legungsnormen sehr dynamisch. In der IFRS-Rechnungslegung ist die hohe Dynamik auf das Gemeinschaftsprojekt des IASB und des US-amerikanischen FASB zurückzuführen. Die Boards haben erst kürzlich den überarbeiteten Standardentwurf ED/2011/6 zum Thema Umsatzrealisierung veröffentlicht.[10] Mit dem Entwurf wird versucht dem Ziel des IASB ein Stück näher zu kommen, da damit die Absicht verfolgt wird einen prinzipienbasierten Standard zur Umsatzrealisierung zu entwickeln, der eine einheitliche und konsistente Erfassung von Erträgen ermöglicht.[11]

Schwerpunkt dieser Arbeit soll es sein die Änderungen, die sich durch den Standardentwurf ED/2011/6 für die IFRS-Rechnungslegung ergeben, zu untersuchen und kritisch zu würdigen. Verstärktes Augenmerk wird dabei auf die Auswirkungen und Problemfelder, die aus den Änderungen hervorgehen gelegt.

1.2 Gang der Untersuchung

Im Folgenden sollen zu Beginn die Grundprinzipien der HGB- und IFRS-Rechnungslegung vermittelt werden, um ein Grundverständnis über die zwei unterschiedlichen Umsatzrealisationskonzepte zu gewinnen. Hierbei soll ein Überblick über die jeweils verfolgten Rechnungslegungszwecke sowie über die Begrifflichkeiten und Prinzipien der Umsatzrealisierung gegeben werden. Danach folgt eine umfassende Auseinandersetzung mit dem aktuellen Standardentwurf ED/2011/6 im Rahmen der IFRS-Rechnungslegung. In diesem Zusammenhang werden die Hintergründe sowie der Anwendungsbereich der neuen Entwurfsversion dargestellt. Danach sollen die Kernprinzipien und damit insbesondere das Fünf-Schritte-Modell des Standardentwurfs dargestellt werden. Im Anschluss werden branchenübergreifende sowie branchenspezifische Problemfelder reflektiert und die wesentlichen Auswirkungen durch die Neuerungen kritisch gewürdigt. Im vierten Kapitel wird die Bilanzierungsweise bestimmter Vertragsarten nach HGB und IFRS verglichen, wodurch die wesentlichen Regelungsunterschiede der beiden Rechnungslegungsvorschriften verdeutlicht werden.

2 Prinzipien und Begriffe der Umsatzrealisation - Grundprinzipien deutscher und internationaler Rechnungslegung

Für die voneinander abweichenden Konzepte der Umsatzrealisation nach HGB und IFRS sind die jeweils unterschiedlichen Grundprinzipien ursächlich.[12] Vor diesem Hintergrund sollen die Rechnungslegungsphilosophien, die Funktionen sowie die Ziele der beiden Rechnungslegungswerke dargestellt werden.

Das deutsche Handelsrecht basiert auf kodifiziertem Bilanzrecht (code law), wodurch das kontinentaleuropäische Rechtssystem charakterisiert ist. Die im HGB kodifizierten Vorschriften sind prinzipienorientiert.[13] Dahingegen wurde die IFRS-Bilanzierung aus der Behandlung von Einzelfällen generiert, das heißt sie ist fallorientiert.[14] Die Standards nach IFRS basieren auf dem angelsächsischen Fallrecht (common law).[15]

Weitere grundlegende Unterschiede ergeben sich dadurch, dass die beiden Rechnungs-legungswerke unterschiedliche Zwecke verfolgen.

Da Fremdkapitalgeber die Hauptadressaten im Handelsrecht sind, ist dominierender Zweck nach HGB der Gläubigerschutz. Hieraus resultiert die Sicherstellung der Gläubiger-ansprüche und damit einhergehend die Begrenzung des ausschüttungsfähigen Gewinns.[16] Aus dem Gläubigerschutzgedanken geht das ebenfalls im HGB vorrangige Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) hervor.[17] Die Ermittlung des auszuschüttenden Gewinns soll vorsichtig erfolgen und dementsprechend tendenziell zu niedrig abgebildet werden.[18] Als Folge muss auf die Aktivierung von Vermögensgegenständen verzichtet werden, die bspw. keinen bestimmten Wert im Handelsverkehr verzeichnen.[19]

Im Gegensatz zum HGB werden nach IFRS die Eigenkapitalgeber als wichtigste Adressatengruppe angesehen. Vor diesem Hintergrund bildet der Anlegerschutz den zentralen Rechnungslegungszweck.[20] Aus diesem Grund verfolgen die Rechnungs-legungsvorschriften nach IFRS primär das Ziel entscheidungsdienliche Informationen[21] (decision usefulness)[22] für Aktionäre (Shareholder) zu vermitteln. Entscheidungsrelevante Informationen betreffen insbesondere die Beurteilung, inwiefern das Unternehmen in der Lage ist Cash zu generieren.[23] Diesbezüglich soll die Norm in Form des true and fair view bzw. fair presentation,[24] welche auf dem Rahmenkonzept[25] (framework) aufbaut, eine tatsachengetreue Darstellung dieser Informationen liefern.[26]

Die beiden unterschiedlichen Konzepte nach HGB und IFRS sollen im weiteren Verlauf kritisch analysiert werden.

2.1 Umsatzrealisation nach HGB

2.1.1 Grundsätze / Prinzipien

Das Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HS. 2 HGB) wird als zentraler oberer Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung angesehen. Es leitet sich aus dem Vorsichtsprinzip ab.[27] Danach dürfen nur realisierte Gewinne in der Bilanz ausgewiesen werden. Noch nicht realisierte Gewinne werden erst zu einem späteren Zeitpunkt berücksichtigt. Aus dem Realisationsprinzip ergibt sich zum einen das Prinzip der Bewertung maximal in Höhe der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für Vermögensgegenstände, die noch nicht am Absatzmarkt realisiert wurden.[28] Zum anderen wird durch das Realisationsprinzip der Zeitpunkt der Ertragsrealisation geregelt.[29]

Bei Leistungsbeziehungen, die über einen längeren Zeitraum abgewickelt werden, wäre eine Ertragsrealisierung theoretisch in mehreren Zeitpunkten denkbar. Allerdings verbietet das Prinzip der Vorsicht es grundsätzlich, einen Erlös vor Leistungserbringung zu realisieren, wenn die dazugehörigen Aufwendungen noch nicht feststehen. Aus diesem Grund wird prinzipiell der Zeitpunkt der Leistungserbringung als Ertragsrealisationszeitpunkt angesehen.[30] Die Bilanzierung von Erträgen hängt von einem Realisationsvorgang ab, also einem sich bereits tatsächlich ereigneten Sachverhalt, nämlich von der Erbringung der geschuldeten Lieferung oder Leistung.[31] Der Anspruch auf Zahlung ist somit quasi-sicher.[32] Positive Erfolgsbeiträge dürfen nicht auf Basis subjektiver Erwartungen oder auf Basis von Rechnungen in der Bilanz abgebildet werden. Als Ausfluss des Vorsichtsprinzips soll dadurch unterbunden werden, dass bereits vage Gewinnchancen bilanziell in Erscheinung treten und in der Folge als Gewinn ausgeschüttet werden. Dies dient im deutschen Bilanzrecht dem Prinzip nomineller Kapitalerhaltung.[33] Das Realisationsprinzip wird durch das Periodisierungsprinzip konkretisiert, welches in § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB geregelt ist. Es verlangt eine periodengerechte Zuordnung der Aufwendungen und Erträge unabhängig von ihrer Verausgabung oder Vereinnahmung.[34] Das zuzurechnende Geschäftsjahr wird anhand des Verursachungsprinzips bestimmt, wonach Aufwendungen und Erträge dem Geschäftsjahr zuzuweisen sind, in dem sie wirtschaftlich verursacht wurden.[35]

2.1.2 Umsatzerlöse

Nach § 277 Abs. 1 HGB ergibt sich der Begriff der Umsatzerlöse „...anhand der geschäftszweigtypisch ausgeübten Tätigkeit bei der Verfolgung des eigentlichen Unternehmenszwecks...“.[36] Das bedeutet die Erlösart hängt vom jeweiligen Erscheinungsbild des Produktions- und Leistungsprogramms des Unternehmens sowie vom generellen Geschäftsgegenstand ab.[37]

Nachfolgend eine kurze Übersicht der verschiedenen Unternehmungstypen mit den dazugehörigen typischen Erlösarten:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 1:Abhängigkeit des Erlösbegriffs vom Unternehmungstyp[38]

2.1.3 Bestimmung des Realisationszeitpunktes

Die Ausführungen zu den Grundsätzen und Prinzipien in 2.1.1 ergeben, dass Erträge aus Lieferungen und Leistungen zu realisieren sind, wenn:

- der Vermögensgegenstand vom Lieferer vertragsgemäß übergeben wurde und der

Gefahrenübergang erfolgt ist oder die Leistung vom Leistenden erbracht wurde und

- dadurch ein Anspruch auf Gegenleistung entstanden ist.[39]

Aufgrund dessen erfolgt die Umsatzrealisierung nicht schon mit Vertragsabschluss, da die Leistungserstellung und der Anspruch auf Gegenleistung nicht hinreichend sicher sind. Erst mit Übergang des Risikos entsteht ein sicherer Anspruch auf Gegenleistung, der es aus Gläubigerschutzaspekten erlaubt einen Ertrag zu realisieren.[40]

Demnach sind Erträge, wie schon erwähnt, gemäß dem Realisationsprinzip grundsätzlich zum Zeitpunkt der Leistungserbringung zu realisieren.[41] Die Leistungserbringung und damit einhergehend der Realisationszeitpunkt kann in Abhängigkeit der Vertragsart bestimmt werden:

- Bei güterbezogenen Verkaufsgeschäften im Zeitpunkt des Übergangs der Preisgefahr auf den Käufer,
- bei Dienstverträgen im Zeitpunkt, in dem die vereinbarungsgemäße Leistung erbracht wurde und
- bei Werkverträgen, welche periodenübergreifende Fertigungsaufträge umfassen, im Zeitpunkt der Abnahme des Gesamtwerks.[42]

2.2 Umsatzrealisation nach IFRS

2.2.1 Grundsätze / Prinzipien

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Zweck, Basisannahmen und Anforderungen der Rechnungslegung nach IFRS[43]

Wie aus der vorstehenden Abbildung hervorgeht, ist der zentrale Rechnungslegungszweck nach IFRS, entscheidungsnützliche Informationen zu vermitteln (F. 9 ff.). Im Rahmenkonzept wird die Annahme zugrundegelegt, dass ökonomische Entscheidungen der Bilanzadressaten insbesondere eine Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmens Cash zu erwirtschaften, erfordern (F. 15). Daraus ergibt sich, dass nach IFRS weder der Gläubigerschutz noch das Vorsichtsprinzip einen vorrangigen Rechnungslegungsgrundsatz darstellen können, denn der Informationsbedarf eines Gläubigers dürfte sich kaum von dem eines Investors oder anderer Bilanzadressaten unterscheiden.[44]

Um der Informationsfunktion nach IFRS nachzukommen, ist der Grundsatz der fair presentation (IAS 1.15) maßgeblich.[45] Hiernach soll die „...Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows eines Unternehmens...“[46] tatsachengetreu wiedergegeben werden.[47] In der IFRS-Rechnungslegung sind neben der fair presentation zwei weitere Basisannahmen zu verzeichnen. Zum einen das Prinzip der Unternehmensfortführung (going concern) und zum anderen der Grundsatz der Periodenabgrenzung (accrual basis). Gemäß dem going concern -Prinzip (IAS 1.25) hat die Bewertung zu Fortführungswerten zu erfolgen. Das Konzept der Periodenabgrenzung sieht vor, dass Geschäftsvorfälle in der Periode erfasst werden, der sie sachlich zuzuordnen sind.[48] Diesem Grundsatz zu Folge, sollten bspw. Umsätze aus Langfristfertigungen kontinuierlich über den Auftragszeitraum realisiert werden und nicht erst zum Zeitpunkt der Fertigstellung.[49]

Wie Abbildung 1 zeigt, gehen aus den drei Basisannahmen zwei grundlegende qualitative Anforderungen an die Rechnungslegung hervor. Der Relevanz von Informationen wird eine besonders hohe Bedeutung beigemessen. Die Relevanz entscheidet darüber, welche Geschäftsvorfälle als entscheidungsdienliche Information überhaupt Eingang in die Rechnungslegung haben sollen. Informationen sind als relevant einzustufen, wenn sie Entscheidungen der Bilanzadressaten beeinflussen können.[50] Die zweite grundlegende qualitative Eigenschaft besteht in einer glaubwürdigen Darstellung (faithful representation). Die im Abschluss enthaltenen Informationen sind dann glaubwürdig, wenn sie vollständig, neutral und frei von Fehlern sind. Die Darstellung ist vollständig, wenn sie sämtliche Informationen beinhaltet, die für das Verständnis des Adressaten notwendig sind. Neutralität erfordert, dass keine verzerrenden Einflüsse vorhanden sind.[51] Neutral und damit frei von verzerrenden Einflüssen sind Informationen, sofern möglichst keine Wahlrechte ausgeübt werden oder Ermessensentscheidungen getroffen werden.[52] Fehlerfreiheit ist gegeben, wenn Sachverhalte und die dazugehörigen Ermittlungsprozesse korrekt dargelegt werden.[53]

Das Vorsichtsprinzip, das im HGB eine vorrangige Bedeutung hat, wurde im Jahre 2010 aus dem framework ersatzlos gestrichen. Der IASB ist der Auffassung, dass es unvereinbar mit dem Grundsatz der Neutralität ist, da es zu einer Verzerrung führe. Das Vorsichtsprinzip würde dazu beitragen, dass die tatsächliche Unternehmensentwicklung zunächst unter- und in späteren Perioden überbewertet würde.[54]

In den IFRS ist im Vergleich zum HGB kein einheitliches Realisationsprinzip normiert. Stattdessen finden sich, verstreut über die einzelnen Standards und Interpretationen, Vorschriften zur Berücksichtigung von Aufwendungen und Erträgen.[55] Die Bilanzierung von Umsatzerlösen (revenues) wird allgemein in IAS 18 geregelt. Sondervorschriften zur Umsatzrealisation von Fertigungsaufträgen finden sich in IAS 11.[56]

2.2.2 Umsatzerlöse und Umsatzausweis

Als Generalstandard zur Umsatzrealisation gilt IAS 18. Er behandelt ausschließlich Erträge mit Erlöscharakter.[57] Auf den Begriff Ertrag (income)[58] soll nun näher eingegangen werden.

Gemäß IAS 18.7 werden Umsatzerlöse wie folgt definiert:

Umsatzerlös ist der aus der gewöhnlichen Tätigkeit eines Unternehmens resultierende Bruttozufluss wirtschaftlichen Nutzens während der Berichtsperiode, der zu einer Erhöhung des Eigenkapitals führt, soweit er nicht aus Einlagen der Anteilseigner stammt.“[59]

Der Ertragsbegriff erfasst nur diejenigen „...Bruttozuflüsse wirtschaftlichen Nutzens, die ein Unternehmen für eigene Rechnung erhalten hat oder beanspruchen kann“ (IAS 18.8).

Beträge, die das Unternehmen im Interesse Dritter einzieht (z. B. Umsatzsteuer und andere Verkehrssteuern) und die dem Unternehmen neben den Umsatzerlösen zufließen, sind nicht als Umsatzerlös zu qualifizieren.[60] Das liegt daran, dass diese durchlaufenden Posten keinen wirtschaftlichen Nutzen entfalten und nicht zu einer Erhöhung des Eigenkapitals führen. Die gleiche Argumentation wird auch bei Vermittlungsgeschäften herangezogen (IAS 18.8). Der Anteil des Bruttozuflusses wirtschaftlichen Nutzens, der für Rechnung des Auftraggebers (Prinzipal) erhoben wird, bewirkt keine Eigenkapitalerhöhung des Vermittlers (Agenten). Somit gilt dieser Anteil nicht als Umsatzerlös, sondern lediglich die Provision, die für eigene Rechnung dafür erhoben wird, dass der Agent Aufträge an einen Dritten vermittelt hat. Folglich bilanziert das Unternehmen, das als Agent auftritt, den Umsatz nur netto in Höhe der Provision. Würde das Unternehmen in eigener Sache handeln und somit einen Auftraggeber darstellen, wird der Umsatz brutto ausgewiesen. Der korrespondierende Wareneinsatz bzw. die korrespondierende Leistung wird als Aufwand erfasst[61] („matching principle“).[62] Die Einstufung eines Unternehmens als Agent oder Prinzipal ist insoweit für Unternehmen von großer Bedeutung, da dies über einen Netto- oder Bruttoausweis der Umsatzerlöse entscheiden kann.[63]

Die Definition von Erträgen nach dem Rahmenkonzept unterscheidet zwischen zwei verschiedene Arten von positiven Erfolgsbeiträgen (F. 74 ff.):

1. Erlöse (revenues):
Hierunter sind die aus der gewöhnlichen Tätigkeit resultierenden Bruttoerträge zu subsumieren. Sie umfassen Umsatzerlöse, Dienstleistungsentgelte, Gebühren, Zinsen, Dividenden, Lizenzerträge und Mietzahlungen.[64] Es ist zu beachten, dass Erlöse nur dann revenues darstellen, wenn sie mit der operativen Ausrichtung, sprich dem Geschäftszweck des Unternehmens zusammenhängen. Somit würden vereinnahmte Zinsen eines IT-Unternehmens zu den anderen Erträgen gehören.[65]

2. Andere Erträge (gains):
Gains können im Rahmen der gewöhnlichen Unternehmenstätigkeit anfallen oder nicht. Ein Beispiel hierfür sind Erträge aus der Veräußerung von langfristigen Vermögens-werten.[66]

2.2.3 Umsatzrealisation bei Erträgen nach IAS 18

IAS 18 regelt ausschließlich Erträge, die aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit hervorgehen.[67] In IAS 18 wird die Umsatzrealisierung bezüglich drei verschiedener Kategorien von Geschäftsarten geregelt.[68] Gemeinsame Grundvoraussetzungen zur Realisierung bei allen Geschäftsvorfällen sind ein wahrscheinlicher Nutzenzufluss und eine verlässliche Quantifizierbarkeit der Erlöse und Aufwendungen.[69]

2.2.3.1 Umsatzrealisierung beim Verkauf von Gütern

Bei Verkaufsgeschäften ist das maßgebliche Ertragsvereinnahmungskriterium für die Umsatzrealisation, die Übertragung der Chancen und Risiken auf den Erwerber, die mit dem Eigentum des veräußerten Guts verbunden sind. Das risk-and-rewards-Kriterium dient dem Risikoabbau. Es kann mit dem handelsrechtlichen Grundsatz des quasi-sicheren Anspruchs auf Gegenleistung verglichen werden.[70] Darüber hinaus muss die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsmacht vom Verkäufer über das Gut aufgegeben werden.[71]

Der Zeitpunkt der Umsatzrealisierung nach diesen Kriterien stimmt in der Regel mit dem des Handelsrechts überein.[72]

Eine vorzeitige Umsatzerfassung, d. h. im Zeitpunkt der Veräußerung, ist bei Verkäufen mit Rückgaberechten, möglich, wenn das bilanzierende Unternehmen die Rückgabequote auf Grundlage von Erfahrungswerten zuverlässig schätzen kann und eine erlösmindernde Rückstellung passiviert. Handelsrechtlich würde diese Bilanzierungsweise äußerstenfalls für den Versandhandel in Frage kommen.[73]

2.2.3.2 Umsatzrealisierung bei Dienstleistungsgeschäften

IAS 18 kommt zur Anwendung, wenn dem Geschäft eine immaterielle Leistung zugrunde liegt, bspw. eine Beratungsleistung.[74] Das ausschlaggebende Kriterium für die Ertragsrealisation bei Dienstleistungsgeschäften ist die verlässliche Schätzbarkeit des Geschäftsergebnisses. Die Erlöse sind entsprechend dem Leistungsfortschritt zum Bilanzstichtag zu bilanzieren, unter der Voraussetzung, dass dieser verlässlich geschätzt werden kann.[75]

Es können verschiedene Methoden angewandt werden, um den Leistungsfortschritt verlässlich zu berechnen.[76] Grundsätzlich wird die in IAS 11.26 geforderte percentage-of-completion- Methode[77] herangezogen.[78]

2.2.3.3 Umsatzrealisierung bei der Nutzungsüberlassung von Vermögenswerten

Die Erfassung von Zinsen, Lizenzerträgen und Dividenden sind der Nutzungsüberlassung von Vermögenswerten nach IAS 18.29 zuzuordnen. Der Standard ergänzt zu den beiden Grundvoraussetzungen für jeden der drei Sachverhalte separate Vorschriften zur Erfassung:[79]

- Zinserträge sind nach der Effektivzinsmethode zu erfassen.[80] Nach der Effektivzinsmethode werden Zinserträge abgegrenzt, „...sodass sich über die gesamte Kapitalbindungsdauer ein konstanter interner effektiver Zins auf das jeweils gebundene Kapital ergibt.“[81]
- Dividendenerträge sind im Zeitpunkt ihres rechtlichen Entstehens zu realisieren. Der Entstehungszeitpunkt entspricht z. B. bei Kapitalgesellschaften dem Tag der Beschlussfassung der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung über die Gewinnverwendung.[82]
- Lizenzerträge gehen aus der Nutzung von Vermögenswerten, wie Patenten, Warenzeichen, Software und Filmrechten hervor. Die Umsatzrealisation muss übereinstimmend mit den Vertragsregelungen periodengerecht erfolgen.[83]

2.2.4 Umsatzrealisation bei Langfristfertigung nach IAS 11

In IAS 11 ist die Umsatzrealisation von Fertigungsaufträgen normiert.[84] „Ein Fertigungs-auftrag ist ein Vertrag über die kundenspezifische Fertigung einzelner Gegenstände oder einer Anzahl von Gegenständen, die hinsichtlich Design, Technologie und Funktion oder hinsichtlich ihrer endgültigen Verwendung aufeinander abgestimmt oder voneinander abhängig sind."[85] Nach IAS 11.3 ist für das Vorliegen eines Fertigungsauftrags entscheidend, ob dem Vertrag eine kundenspezifische Projektierung zugrunde liegt. Das bedeutet, dass der Auftrag speziell auf die Kundenanforderungen ausgerichtet sein muss.[86] Der Auftraggeber kann die wesentlichen Parameter des Vertragsgegenstands bestimmen.[87] Beispiele hierfür sind diverse Bauprojekte wie der auftragsbezogene Bau einer Immobilie[88] oder die Errichtung einer Brücke. Mehrere Leistungen oder Teilleistungen zur Fertigung komplexer Anlagen, bspw. Kraftwerke oder industrielle Anlagen, gehören ebenfalls zu den Fertigungsaufträgen. Ferner können auch Dienstleistungsverträge von IAS 11 umfasst werden, sofern die Verträge direkt mit der Fertigung von Vermögenswerten verbunden sind, wie z. B. Verträge im Bereich des Projektmanagements von Großprojekten. Standardisierte Herstellungsprozesse, die beispielsweise in der Automobilindustrie vorzufinden sind, bei denen kundenspezifische Ausstattungswünsche berücksichtigt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich des IAS 11,[89] weil diese den Charakter einer individualisierten Massenfertigung besitzen. Der Kunde hat lediglich Wahlmöglichkeiten in Form von Standardkomponenten anhand einer vorgegebenen Liste. Folglich liegt ein Anwendungsfall des IAS 18 vor, wenn der Kunde einen geringen Einfluss auf die Objektparameter hat.[90] Weiteres charakteristisches Merkmal von Fertigungsaufträgen nach IAS 11 ist, dass der Fertigungsbeginn und das Fertigungsende nicht in dieselbe Berichtsperiode fallen.[91] Die Abwicklungsdauer hingegen stellt kein Abgrenzungskriterium dar.[92] Da sich IAS 18 und IAS 11 auf den Leistungsfortschritt beziehen, fällt eine materielle Auswirkung hinsichtlich der standardbezogenen Abgrenzung weg,[93] weshalb die weiteren Ausführungen auch parallel für IAS 18 Gültigkeit besitzen.

Kernprinzip des IAS 11 ist die zutreffende Verteilung von Auftragserlösen und Auftragskosten nach dem Prinzip der Periodenabgrenzung auf die Berichtsperioden, in denen der Auftrag durchgeführt wurde. Die Zielsetzung dieses Standards liegt darin, die Ertragskraft des leistenden Unternehmens im Abschluss wirtschaftlich zutreffend abzubilden, indem die Umsatzrealisierung nicht nach formalen vertraglichen, sondern nach wirtschaftlichen Kriterien erfolgt. Dies wird dadurch sichergestellt, dass sich die Gewinn-realisierung der Fertigungsaufträge am Leistungsfortschritt orientiert. Wie bei den Dienstleistungsgeschäften findet also die PoC- Methode Anwendung.[94] Nach dieser Methode wird der Anteil des erwarteten Gesamtertrags realisiert, der dem Fertigstellungsgrad (stage of completion) zum Bilanzstichtag entspricht.[95] Das bedeutet die zu erwartenden Auftragserlöse und -kosten werden entsprechend ihrem Leistungsfortschritt realisiert.[96] Dadurch wird der Erfolgsausweis über die Auftragsdauer geglättet.[97] Durch die Anwendungspflicht der Teilgewinnrealisierung wird ein beträchtlicher Betrag zu einer transparenten Adressateninformation geleistet, da der Projektfortschritt erkennbar ist. Das entspricht dem true and fair view -Gedanken.[98] Voraussetzung für die Anwendung der PoC- Methode ist nach IAS 11.22 ff., dass die Gesamterlöse und -kosten, der Fertigstellungsgrad sowie die Einbringlichkeit der Forderung eindeutig bestimmbar und zuverlässig ermittelbar sind.[99] Des Weiteren muss dem Unternehmen aus dem Auftrag ein wirtschaftlicher Nutzen, d. h. ein Gewinn zufließen.[100] Können die Anforderungen nicht erfüllt werden, entfällt eine Gewinnrealisierung nach dem Leistungsfortschritt. In diesem Fall ist auf die Zero profit margin -Methode abzustellen, wonach die Erträge nur bis zur Höhe der angefallenen Auftragskosten zu bilanzieren sind.[101] Das hat zur Folge, dass die Ertragserfassung ergebnisneutral erfolgt, was den „Null-Gewinn-Ausweis“[102] begründet. Weiterhin kommt es zu einer Verzögerung der Gewinnrealisierung.[103] Die angefallenen Kosten müssen erstattungsfähig sein. Bei bestehenden Zweifeln der Erstattungsfähigkeit dürfen die Erlöse keine Berücksichtigung finden.[104] Ist mit einem Auftragsverlust zu rechnen muss dieser vollständig im Zeitpunkt erfasst werden, in dem er erkannt wird.[105]

In IAS 11.30 werden drei verschiedene Verfahren zur Bemessung des Fertigstellungsgrads (auch PoC -Faktor[106] genannt), angeführt.[107] In Abhängigkeit des jeweiligen Vertrags[108] soll das Verfahren angewendet werden, welches die verlässlichste Schätzung des Fertigstellungsgrades zulässt. Die Ermittlungsverfahren lassen sich in input- und outputorientierte Verfahren einordnen. Erstere orientieren sich am Faktoreinsatz und zweitere an der erbrachten Teilleistung.[109] Das „...Verhältnis der zum Stichtag angefallenen Kosten zu den Gesamtkosten...“[110] (cost-to-cost- Methode) des Fertigungsauftrags kann als Beispiel für ein inputorientiertes Verfahren herangezogen werden. Beispiel für eine outputorientierte Methode, wäre das Verhältnis der zum Stichtag erbrachten Teilleistung zur vereinbarten Gesamtleistung (value-added- Methode).[111]

3 Standardentwurf ED/2011/6

3.1 Hintergründe und Entwicklung

Im Folgenden soll ein Einblick über den Projekthintergrund sowie die Entwicklung des überarbeiteten Standardentwurfs gewährt werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Ziele und Phasen der Neuentwicklung von Vorschriften zur Umsatzrealisierung[112]

Aus dem Zeitstrahl wird deutlich, dass die Wurzeln des Gemeinschaftsprojektes des IASB und FASB im Jahre 2002 liegen und sich der Standardentwicklungsprozess (due process) inzwischen zehn Jahre hinzieht.[113] Ausgangspunkt des Projekts war und ist bis heute die immer wiederkehrende Kritik bezüglich des Grundkonzepts zur bilanziellen Erfassung von Umsatzerlösen nach IAS 18.[114] Das Grundkonzept wurde bezüglich seiner Regelungslücken, -inkonsistenzen und -unschärfen kritisiert. Mit dem gemeinsamen Projekt wird das Ziel verfolgt einen verbesserten industrie- und branchenübergreifend anwendbaren Standard zur Umsatzrealisierung zu entwickeln, welcher die bestehenden Inkonsistenten und Lücken beheben soll und auch Bilanzierungslösungen für komplexe Vertragstypen wie z. B. Mehrkomponentengeschäfte umfasst.[115] Im Ergebnis sollten durch die Neuerungen die Rechnungslegungsvorschriften IAS 18 und IAS 11 sowie um die „…200 US-Verlautbarungen zum Thema Revenue Recognition…“[116]durch eine Zusammenführung dieser Erfolgs-realisierungsnormen ersetzt werden.[117] Das bedeutet, dass das neue Modell zur Umsatzrealisation alle Varianten der Erlösrealisastion abdecken soll. Ein eigenständiger Standard, welcher die Umsatzrealisation bei Fertigungsaufträgen wie nach IAS 11 regelt soll nicht mehr erforderlich sein.[118] Anhand des Diskussionspapiers in 2008 „Preliminary Views on Revenue Recognition in Contracts with Contracts with Customers“[119] wurde der Öffentlichkeit die Möglichkeit gegeben durch Kommentierungsschreiben zum Projekt Stellung zu nehmen.[120] Das Diskussionspapier befasste sich mit dem Ansatz von Vermögensgegenständen und Schulden, mit dem Ziel die Ertragsrealisierung bei Wertänderungen in diesem Zusammenhang anzupassen.[121] Daraufhin wurde im Juni 2010 der Exposure Draft/2010/6 „Revenue from Contracts with Customers“[122] publiziert, welcher die Beanstandungen zum Teil berücksichtigte.[123] Die Boards entschieden sich aufgrund der zahlreichen Kritik und der vom IASB vorgenommenen umfangreichen Änderungen für einen überarbeiteten Standardentwurf (Re-ED).[124] Der rechte Kasten zeigt in Abbildung 2 die genauen Zielsetzungen, „…die mit der Entwicklung des ED/2011/6 (und zuvor ED/2010/6) … verfolgt werden [:] die Entwicklung qualitativ hochwertiger Bilanzierungsregeln, die branchenübergreifende Vergleichbarkeit, die Reduzierung von Regelungslücken…“[125], die Beseitigung der Inkonsistenzen der „...verwendeten Begrifflichkeiten mit dem Rahmen-konzept...“[126] und die Vereinheitlichung der Vorschriften nach IFRS und US-GAAP. Bezüglich des letztgenannten Aspekts sollen Widersprüche der Standards eliminiert werden, sowie eine bessere Vergleichbarkeit der verschiedenen Branchen geschaffen werden.[127] Diese Ziele resultieren unter anderem aus der zahlreichen Kritik gegenüber dem ED/2010/6, die sich in rund 1.000 „comment letters[128] äußerte.[129]

[...]

[1] Vgl. Küting, K./Lam, S. (2012), S. 2348

[2] Vgl. Grote/Hold/Pilhofer (2012 a), S. 105

[3] Vgl. Küting, K./Lam, S. (2012), S. 2348

[4] Vgl. Weisser, B. (2010), S. 16

[5] Vgl. Küting, K./Lam, S. (2012), S. 2348

[6] Pilhofer, J. (2002), S. 66

[7] Vgl. Grote/Hold/Pilhofer (2012 a), S. 105

[8] Vgl. Hoffmann, W.-D./Lüdenbach, N. (2005), S. 1331

[9] Vgl. Finanzen.net GmbH (2002); Investor Verlag (o. J.)

[10] Bösser/Oppermann/Pilhofer (2012), S. 243

[11] Vgl. Fink/Ketterle/Scheffel (2012), S.1997

[12] Vgl. Küting, K./Lam, S. (2012), S. 2348

[13] Vgl. Heuser/Theile/Pawelzik (2007), S. 1

[14] Vgl. Wojcik, K.-P. (2008), S. 195

[15] Vgl. Heuser/Theile/Pawelzik (2007), S. 1

[16] Vgl. Lüdenbach, N. (2010), S. 52; Buchholz, R. (2011), S. 21; Pottgießer, G. (2006), S. 134

[17] Vgl. Pottgießer, G. (2006), S. 134

[18] Vgl. Castan, E. (1990), S. 18

[19] Vgl. Winkeljohann, N./Büssow, T. (2010), § 252 Anm. 30

[20] Vgl. Buchholz, R. (2011), S. 21

[21] Vgl. Lüdenbach, N. (2010), S. 54

[22] Vgl. Lüdenbach, N./Hoffmann, W.-D. (2012), §1 Rz. 5

[23] Vgl. Lüdenbach, N. (2010), S. 54

[24] Vgl. Pellens, B. u. a. (2008), S. 118

[25] Das Rahmenkonzept bildet das theoretische Fundament der internationalen Rechnungslegungs- vorschriften. Es beinhaltet konzeptionelle Grundlagen sowie Definitions-, Ansatz- und Bewertungs-kriterien der Abschlussposten; vgl. Meyer, S. (2011), S. 51.

[26] Vgl. Lüdenbach, N./Hoffmann, W.-D. (2012), §1 Rz. 16

[27] Vgl. Bareis, P. (2011), S. 43; Weisser, B. (2010), S. 17

[28] Vgl. Küting, K./Lam, S. (2012), S. 2348

[29] Vgl. Winkeljohann, N./Büssow, T. (2010) , § 252 Anm. 44

[30] Vgl. Winkeljohann, N./Büssow, T. (2010), § 252 Anm. 43 f.; Ruhnke, K. (2008), S. 201

[31] Vgl. Federmann, R. (2010), S. 224

[32] Vgl. Küting, K./Lam, S. (2012), S. 2348

[33] Vgl. Federmann, R. (2010), S. 224

[34] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2011), S. 132

[35] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz (2001), § 252 Anm. 97

[36] Kirsch, H. (2011), S. 706

[37] Vgl. ebenda, S. 706

[38] Mit Änderungen entnommen aus: Ebenda, S. 706

[39] Vgl. Hayn, S. (2004), Abschn. 7, Rn. 51

[40] Vgl. Federmann, R. (2010), S. 224 f.

[41] Vgl. Winkeljohann, N./Büssow, T. (2010), § 252 Anm. 44; Ruhnke, K. (2008), S. 201

[42] Vgl. Küting, K./Lam, S. (2012), S. 2348 f.

[43] Mit Änderungen entnommen aus: Lüdenbach, N. (2010), S. 56

[44] Vgl. ebenda, S. 54

[45] Vgl. Wawrzinek, W. (2013), § 2 Rz. 44

[46] IAS 1.15

[47] Vgl. ebenda

[48] Vgl. Wawrzinek, W. (2013), § 2 Rz. 47 ff.

[49] Vgl. Lüdenbach, N. (2010), S. 55

[50] Vgl. Wawrzinek, W. (2013), § 2 Rz. 57 f.

[51] Vgl. ebenda (2013), § 2 Rz. 70 ff.

[52] Vgl. Lüdenbach, N. (2010), S. 56

[53] Vgl. Wawrzinek, W. (2013), § 2 Rz. 74

[54] Vgl. ebenda, § 2 Rz. 90

[55] Vgl. Küting, K. (2006), S. 1446

[56] Vgl. Küting, K./Lam, S. (2012), S. 2349

[57] Vgl. Petersen, K./Bansbach, F. (2011), S.114

[58] Vgl. Lüdenbach, N./Hoffmann, W.-D. (2012), § 1 Rz. 104

[59] IAS 18.7

[60] Vgl. Hayn, S. (2004), Abschn. 7, Rn. 12

[61] Vgl. Zeyer, F./Engler, D. (2012), S. 121

[62] Schlüter, J./Beiersdorf, K. (2013), § 15 Rz. 150

[63] Vgl. Zeyer, F./Engler, D. (2012), S. 121

[64] Vgl. Federmann, R./Müller, S. (Hrsg.) (2011), S. 39

[65] Vgl. Küting/Pfitzer/Weber (2006), S. 250

[66] Vgl. Federmann, R./Müller, S. (Hrsg.) (2011), S. 39

[67] Vgl. Hayn, S. (2004), Abschn. 7, Rn. 12

[68] Vgl. Küting, K./Lam, S. (2012), S. 2349

[69] Vgl. Schlüter, J./Beiersdorf, K. (2013), § 15 Rz. 13

[70] Vgl. Küting, K./Lam, S. (2012), S. 2350

[71] Vgl. Petersen, K./Bansbach, F. (2011), S. 115

[72] Vgl. ebenda, S. 115

[73] Vgl. Küting, K./Lam, S. (2012), S. 2350

[74] Vgl. ebenda, S. 2350

[75] Vgl. Schlüter, J./Beiersdorf, K. (2013), § 15 Rz. 20

[76] Vgl. ebenda, § 15 Rz. 21

[77] Näheres hierzu unter 2.2.4 Umsatzrealisation bei Langfristfertigung nach IAS 11

[78] Vgl. Petersen, K./Bansbach, F. (2011), S. 119

[79] Vgl. Petersen, K./Bansbach, F. (2011), S. 121

[80] Vgl. ebenda, S. 121

[81] Kirsch, H. (2011), S. 738

[82] Vgl. Schlüter, J./Beiersdorf, K. (2013), § 15 Rz. 30

[83] Vgl. ebenda, § 15 Rz. 30

[84] Vgl. Brune, J. W. (2013), § 9 Rz. 3

[85] IAS 11.3

[86] Vgl. Brune, J. W. (2013), § 9 Rz. 8

[87] Vgl. Grote/Hold/Pilhofer (2012 a), S. 105

[88] Vgl. Küting, K./Lam, S. (2012), S. 2350

[89] Vgl. Brune, J. W. (2013), § 9 Rz. 9 ff.

[90] Vgl. Grote/Hold/Pilhofer (2012 b), S. 171

[91] Vgl. Brune, J. W. (2013), § 9 Rz. 3

[92] Vgl. Petersen, K./Bansbach, F. (2011), S. 212

[93] Vgl. Küting, K./Lam, S. (2012), S. 2350

[94] Vgl. Brune, J. W. (2013), § 9 Rz. 4

[95] Vgl. Petersen, K./Bansbach, F. (2011), S. 119

[96] Vgl. Küting, K./Lam, S. (2012), S. 2350

[97] Vgl. Brune, J. W. (2013), § 9 Rz. 4

[98] Vgl. Rossmanith/Funk/Eha (2010), S. 316

[99] Vgl. Brune, J. W. (2013), § 9 Rz. 56 ff.; Rossmanith/Funk/Eha (2010), S. 316

[100] Vgl. Brune, J. W. (2013), § 9 Rz. 33 ff.

[101] Vgl. ebenda, § 9 Rz. 56 ff.

[102] Ebenda, § 9 Rz. 77

[103] Vgl. ebenda, § 9 Rz. 77; Keitz, I./Schmieszek O. (2004), S. 122

[104] Vgl. Petersen, K./Bansbach, F. (2011), S. 119

[105] Vgl. Brune, J. W. (2013), § 9 Rz. 33

[106] Vgl. ebenda, § 9 Rz. 61

[107] Schlüter, J./Beiersdorf, K. (2013), § 15 Rz. 21

[108] Vgl. Grote/Hold/Pilhofer (2012 b), S. 171

[109] Vgl. Brune, J. W. (2013), § 9 Rz. 61 f.

[110] Ebenda, § 9 Rz. 62

[111] Vgl. Brune, J. W. (2013), § 9 Rz. 62

[112] Enthalten in: Hillmer, H.-J. (2012), S. 524

[113] Vgl. ebenda, S. 524 ; Grote/Hold/Pilhofer (2012 a), S. 105 f.

[114] Vgl. Fink/Ketterle/Scheffel (2012), S.1997

[115] Vgl. Küting, K./Lam, S. (2012), S. 2351

[116] Erchinger, H./Melcher, W. (2010), S. 435

[117] Vgl. Schlüter, J./Beiersdorf, K. (2013), § 15 Rz. 149

[118] Vgl. Brune, J. W. (2013), § 9 Rz. 133

[119] Erchinger, H./Melcher, W. (2009), S. 155

[120] Vgl. ebenda, S. 155

[121] Vgl. Erchinger, H./Melcher, W. (2010), S. 435; Fischer, D. (2009), S. 111

[122] Fink/Ketterle/Scheffel (2012), S.1997

[123] Vgl. ebenda, S.1997

[124] Vgl. Brune, J. W. (2013), § 9 Rz. 132; Wüstemann, J./Wüstemann, S. (2011), S. 3117

[125] Hillmer, H.-J. (2012), S. 524

[126] Fink/Ketterle/Scheffel (2012), S.1997

[127] Vgl. Riemenschneider, S./Henning Sohlmann, J. (2011), S. 102

[128] Hillmer, H.-J. (2012), S. 524

[129] Vgl. ebenda, S. 524

FAQs

Was ist der Unterschied zwischen HGB und IFRS? ›

Bild: Haufe Online Redaktion Das HGB verfolgt den Gläubigerschutz als obersten Grundsatz, die IFRS haben den Investorenschutz im Fokus. Das HGB verfolgt stets den Gläubigerschutz als obersten Grundsatz. Dem gegenüber haben die IFRS den Investorenschutz im Fokus.

Welche Motive gibt es nach IFRS zu bilanzieren? ›

Für die Bilanzierung und Bewertung ergibt sich nach IFRS dadurch die Tendenz zu einem höheren Eigenkapitalausweis, dass die Bildung stiller Reserven verhindert und eine frühere Gewinnrealisierung gegenüber handelsrechtlichen Vorschriften ermöglicht wird.

Was ist der Unterschied zwischen IFRS und US GAAP? ›

Im Rahmen der IFRS finden wir Regelungen zur Revenue Recognition in zwei Standards: Dazu gehören IAS 18, Umsatzerlöse sowie IAS 11, Fertigungsaufträge. Dagegen werden in den US-GAAP zunächst einige Grundkonzepte skizziert und dann detaillierte Regeln der Umsatzrealisierung für verschiedene Branchen vorgelegt.

Was versteht man unter Umsatzrealisierung? ›

Umsatzrealisierung: Ein allgemein anerkannter Grundsatz der Rechnungslegung (Generally Accepted Accounting Principle; GAAP), für Unternehmen festlegt, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise sie den Umsatz in ihrer Buchhaltung ausweisen oder erfassen müssen.

Wer muss in Deutschland nach IFRS bilanzieren? ›

Pflicht zur Anwendung der IFRS

Als kapitalmarktorientiert gelten Mutterunternehmen, deren Wertpapiere - Aktien und/oder Schuldverschreibungen - zum Handel an einem organisierten Kapitalmarkt innerhalb der Europäischen Union zugelassen sind.

Ist IFRS schwer? ›

Grundsätzlich haben die IFRS keinen Gesetzescharakter und sind somit für Unternehmen nicht unmittelbar verpflichtend. Daher ist die Durchsetzung der IFRS relativ schwierig.

Welche Unternehmen müssen IFRS anwenden? ›

IFRS vorgeschrieben für mehrheitlich staatliche Unternehmen, Banken und Finanzinstitute, mittlere und große Unternehmen und anderweitige. IFRS sowohl im Konzern- als auch im Einzelabschluss gestattet. IFRS im Konzernabschluss gestattet, im Einzelabschluss verboten.

Was beinhaltet ein Jahresabschluss nach IFRS? ›

Der Jahresabschluss nach IFRS hat die zentrale Aufgabe, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Zahlungsströme eines Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend abzubilden (fair presentation oder true-and-fair-view-Grundsatz, IAS 1.15).

Welches primäre Ziel verfolgen die IFRS? ›

Ziele. Abschlüsse, die nach den IFRS aufgestellt werden, sollen primär Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens liefern.

Was ist IFRS einfach erklärt? ›

Die Abkürzung IFRS bedeutet International Financial Reporting Standards und umfasst internationale Rechnungslegungsvorschriften für Unternehmen, die vom International Accounting Standards Board (IASB) publiziert werden. Mit dem IFRS sollen Abschlüsse international vergleichbar werden.

Wann muss man IFRS anwenden? ›

IFRS sowohl im Konzern- als auch im Einzelabschluss nicht börsennotierter Finanzinstitute und aller großen nicht börsennotierten Unternehmen mit beschränkter Haftung vorgeschrieben. Anderen nicht börsennotierten Unternehmen wird die Anwendung von IFRS gestattet.

Für wen gilt die HGB? ›

Das Handelsgesetzbuch gilt für Kaufleute, Kapitalgesellschaften, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und stille Gesellschaften.

Sind die IFRS ein Gesetz? ›

Die International Financial Reporting Standards (kurz IFRS) sind internationale Rechnungslegungsvorschriften für Unternehmen, die vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegeben werden.

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Last Updated: 11/11/2023

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